Südniedersächsische Kalksteinwerke GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. GeltungsbereichUnsere nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von ungebrochenem und/oder gebrochenem Kies, Sand und sonstigen Natursteinprodukten (im folgenden "Ware"). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden, es sei denn, der Käufer ist "Verbraucher" im Sinne von § 13 BGB.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnen.
(2) Für die richtige Auswahl der Ware sowie deren Menge ist allein der Käufer verantwortlich.
(3) Wir geben keine Garantien ab.
3. Lieferung, Gefahrenübergang
(1) Erfüllungsort für die Lieferung unserer Ware ist immer das Lieferwerk. Die Gefahr geht mit der Beendigung der Beladung des Transportfahrzeugs im Lieferwerk über.
(2) Dies gilt auch dann, wenn die Ware auf Wunsch des Käufers einem Frachtführer zum Transport an einen vom Käufer bestimmten Ort übergeben wird. In diesem Falle schließen wir als Vertreter des Käufers für diesen den Frachtvertrag ab. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Frachtkosten in unserem Angebotspreis enthalten sind.
(3) Der Käufer ist für die Erreichbarkeit der Abladestelle verantwortlich. Er trägt zusätzlich zum vereinbarten Preis bei Versand per Bahn oder Schiff die Kosten des Entladens immer, bei Lkw-Versand dann, wenn die Ware nicht abgeschüttet werden kann.
4. Preis- und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(2) Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten wird, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt für die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch.
5. Lieferfristen
(1) Die von uns genannten Termine und Fristen sind stets unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet worden.
(2) Überschreiten wir einen unverbindlichen Liefertermin um mehr als 24 Stunden, ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf wir in Verzug geraten. Befinden wir uns im Verzug, ist der Käufer zum Rücktritt erst berechtigt, wenn er uns diesen zusammen mit einer weiteren, angemessenen Nachfristsetzung angedroht hat.
(3) Für Verzugsschäden haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden, die nicht vorhersehbar waren, ist ausgeschlossen.
6. Mängelansprüche
(1) Der Käufer kann wegen eines Mangels zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Schlägt diese fehl, ist er berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Käufer eines dieser Rechte geltend, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(2) Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt oder dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
(3) Proben werden von uns nur dann als Beweismittel anerkannt, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
(4) Ist der Käufer Unternehmer, so gilt zusätzlich bzw. ersetzend:
a) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns davon unverzüglich Anzeige zu machen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
b) Nacherfüllung wird ausschließlich durch Lieferung mangelfreier Ware geleistet.
c) Wir sind zum Ersatz von Mangelfolgeschäden nicht verpflichtet.
7. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
(2) Ist der Käufer Unternehmer, so gilt zusätzlich:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
b) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch mit Abschluss des Kaufvertrages alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises für die Ware auf die gesamten, dem Käufer gegen seinen Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Ware verfügt hat. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
c) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
d) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
e) Der Käufer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
8. Schlussbestimmungen
(1) Ist der Käufer Unternehmer, so ist für den Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz unserer Verwaltung maßgebend.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(3) Änderungen/Ergänzungen unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bedürfen der Schriftform.